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Wasser

Allg. Tarif

Preisblatt

- Stand 01.01.2007 -
  Die Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. liefern Wasser nach den Bestimmungen der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" vom 20. Juni 1980 ( Startet den Datei-DownloadAVBWasserV ) Netto
(ohne USt.)
Brutto
(inkl. 7% USt.)
  Der Wasserpreis setzt sich zusammen aus:    
  a) einem Jahresgrundpreis für die Bereitstellung der benötigten Wassermenge
b) einem Preis für jeden Kubikmeter bezogenen Wassers
   
  Die Höhe des Grundpreises richtet sich:    
  c) beim Haushaltstarif nach der Zahl der über einen Anschluss mit Wasser versorgten Wohneinheiten.
d) beim Gewerbetarif nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers.
   

I

Haushaltstarif
   
  Der Haushaltstarif ist anzuwenden für Wohn- und Mietwohngebäude aller Art und für Gartengrundstücke.    
1) Als monatliche Teilbeträge des Jahresgrundpreises werden erhoben:    
  a) für die erste Wohneinheit und für jede Eigentumswohnung 2,30 € 2,46 €
  b) für jede weitere Wohneinheit 0,77 € 0,82 €
2) Für landwirtschaftliche Anwesen wird der Haushaltstarif angewendet. Der landwirtschaftliche Betrieb zählt dabei als eine weitere Wohneinheit entsprechend 1.b)    
3) Gartengrundstücke ohne Bebauung werden ebenfalls nach dem Haushaltstarif abgerechnet. Der Grundpreisermittlung wird eine Wohneinheit zugrunde gelegt.    
4) Befinden sich in einem Gebäude sowohl Wohnungen als auch gewerbliche Betriebe und überwiegt der Wohncharakter, so wird für jeden gewerblichen Betrieb der Grundpreis für eine weitere Wohneinheit erhoben (1.b). Überwiegt die gewerbliche Nutzung, wird der Grundpreis nach dem Gewerbetarif festgelegt.    
5) Der Preis für jeden vom Wasserzähler angezeigten Kubikmeter Wasser beträgt 1,40 € 1,50 €

II

Gewerbetarif
   
  Der Gewerbetarif ist anzuwenden für alle gewerblichen Betriebe, alle sonstigen, nicht reinen Wohnzwecken dienenden Anlagen und für gemischt genutzte Grundstücke, wenn der gewerbliche oder sonstige Anteil überwiegt.    
1) Als monatliche Teilbeträge des Jahresgrundpreises werden erhoben:    
  Für Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss    
  a) bis einschließlich 2,5 cbm/h 13,60 € 14,55 €
  b) über 2,5 cbm/h bis einschließlich 6,0 cbm/h 27,30 € 29,21 €
  c) über 6,0 cbm/h bis einschließlich 15,0 cbm/h 54,50 € 58,32 €
  d) über 15,0 cbm/h und weitere Zählergrößen 74,96 € 80,21 €
2) Für die Zusatzeinrichtung Impulsgeber wird monatlich verrechnet:    
  a) bis einschließlich 2,5 cbm/h 1,00 € 1,07 €
  b) über 2,5 cbm/h bis einschließlich 6,0 cbm/h 2,50 € 2,68 €
  c) über 6,0 cbm/h und aller weiteren 4,00 € 4,28 €
3) Werden neben einem gewerblichen Betrieb noch Wohnungen oder zusätzliche gewerbliche Betriebe über ein und denselben Anschluss mit Wasser versorgt, so wird für jede Wohneinheit bzw. für jeden zusätzlichen gewerblichen Betrieb ein Grundpreiszuschlag nach I.1.b) des Haushaltstarifes erhoben.    
4) Für Bauwasseranschlüsse wird der Grundpreis einheitlich nach der Zählernenngröße 2,5 cbm/h festgelegt. Der Wasserverbrauch wird auf Antrag des Abnehmers auch pauschal abgerechnet. In solchen Fällen werden der Abrechnung zugrunde gelegt:    
  für Ein- und Zweifamilienhäuser 10 cbm je Monat  
  für Mehrfamilienhäuser bis 10 Wohneinheiten 30 cbm je Monat  
  für Mehrfamilienhäuser über 10 Wohneinheiten 60 cbm je Monat  
  für andere als Wohnhausbauten 60 cbm je Monat  
5) Für eine Wasserentnahme nach § 22 Ziffer 4 der AVBWasserV (Hydrantenstandrohre) sind
bei tagweiser Benutzung 2,05 € (netto) = 2,44 € (brutto) pro Tag,
bei längerer Benutzung 10,23 € (netto) = 12,17 € (brutto) je angefangenen Monat und der Preis für das verbrauchte Wasser zu bezahlen.
   
6) Der Preis für jeden vom Wasserzähler angezeigten Kubikmeter Wasser beträgt 1,40 € 1,50 €

III

Allgemeine Bestimmungen
   
1) Über die Anwendung der Tarife im Einzelfall entscheiden die Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf.    
2) Die Bruttopreise beinhalten die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe von derzeit 7 %.    
3) Wasserrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung zu begleichen. Geschieht dies nicht, wird bei wiederholter Mahnung entsprechend § 27 Abs. 2 AVBWasserV verfahren. Es werden pauschalierte Mahnkosten erhoben.    
4) Die vorstehenden Tarife gelten ab 01. 08. 2003 und ersetzen alle bisher gültigen Tarife.    

AVBWasserV.pdf

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 31/1980, Teil I

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